AGB/B2C

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Privatkunden (B2C)

Küchenverkauf und Kücheneinbau · Bodenverkauf und Bodenverlegung · Apartmentmöblierung · Home Staging

STILVIA GmbH
Friedhofstraße 5
2441 Mitterndorf an der Fischa
Österreich

E-Mail: office@stilviainterior.at
Telefon: 0664 4544625

Firmenbuchnummer: [FN noch ergänzen]
Firmenbuchgericht: [noch ergänzen]
UID-Nr.: [noch ergänzen]

Stand: August 2026

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Verträge zwischen der STILVIA GmbH, Landtechnikstraße 1, 2441 Mitterndorf an der Fischa, nachfolgend „Auftragnehmer“, und Verbrauchern, nachfolgend „Kunde“.

1.2. Verbraucher sind Personen, für die das jeweilige Geschäft nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört.

1.3. Die Tätigkeit der STILVIA GmbH umfasst ausschließlich folgende Leistungen:

Verkauf, Lieferung und Einbau von Küchen,

Verkauf und Lieferung von Bodenbelägen,

Verlegung von Bodenbelägen,

Apartmentmöblierung und

Home Staging.

1.4. Andere Leistungen, insbesondere allgemeine Ausbau-, Bau-, Sanierungs-, Elektro-, Sanitär-, Gas- oder Installationsarbeiten, werden nicht angeboten und sind nicht Bestandteil des Vertrages.

1.5. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Auftrag.

1.6. Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder Auftrag gehen diesen AGB vor.

1.7. Der Kunde erhält diese AGB vor Vertragsabschluss. Ihre Geltung wird im jeweiligen Angebot bzw. Auftrag vereinbart.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Grundlage des Vertrages ist das von der STILVIA GmbH erstellte Angebot bzw. der entsprechende Auftrag.

2.2. Darin werden insbesondere die vereinbarten Produkte, Leistungen, Preise und – soweit bereits bestimmbar – Liefer- bzw. Montagetermine festgelegt.

2.3. Angebote gelten für die darin angeführte Dauer. Ist eine Angebotsfrist angegeben, kann das Angebot nach deren Ablauf hinsichtlich Preisen, Verfügbarkeit und Lieferzeiten neu bestätigt werden.

2.4. Der Vertrag kommt insbesondere durch Unterzeichnung bzw. Annahme des Angebotes oder Auftrages zustande.

2.5. Änderungen und Ergänzungen nach Vertragsabschluss werden gesondert vereinbart.

3. Vertragsabschluss in den Geschäftsräumen

3.1. Die Verträge mit Privatkunden werden grundsätzlich persönlich in den Geschäftsräumen bzw. im Showroom der STILVIA GmbH abgeschlossen.

3.2. Bei einem in den Geschäftsräumen der STILVIA GmbH abgeschlossenen Vertrag besteht kein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht allein deshalb, weil der Kunde seine Meinung nach Vertragsabschluss ändert.

3.3. Gesetzliche Rücktritts-, Gewährleistungs- und sonstige zwingende Verbraucherrechte bleiben davon unberührt.

3.4. Wird im Einzelfall ein Vertrag außerhalb der Geschäftsräume der STILVIA GmbH oder auf eine andere Weise abgeschlossen, für die gesetzlich besondere Rücktrittsrechte vorgesehen sind, gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

3.5. Soweit dafür gesetzlich erforderlich, erhält der Kunde eine gesonderte Rücktrittsbelehrung.

4. Leistungsumfang

4.1. Geschuldet werden ausschließlich jene Waren und Leistungen, die im jeweiligen Angebot bzw. Auftrag ausdrücklich angeführt sind.

4.2. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht im Preis enthalten.

4.3. Insbesondere nicht Bestandteil der Leistungen der STILVIA GmbH sind:

Herstellung oder Veränderung von Wasseranschlüssen,

Herstellung oder Veränderung von Abwasseranschlüssen,

Anschluss von Spülen und Armaturen an Wasser und Abwasser,

Anschluss von Geschirrspülern an Wasser oder Abwasser,

Elektroinstallationsarbeiten,

Herstellung oder Veränderung von Steckdosen und Stromleitungen,

Starkstromarbeiten,

Gasinstallationen,

Maurerarbeiten,

Trockenbauarbeiten,

Malerarbeiten,

Estricharbeiten,

Fliesenarbeiten,

Sanierungsarbeiten,

allgemeine Untergrundsanierungen,

Stemmarbeiten,

allgemeine Ausbauarbeiten und

sonstige Bauarbeiten.

4.4. Soweit solche Arbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese rechtzeitig durch entsprechend befugte Fachunternehmen durchführen zu lassen.

5. Kundenangaben und Planungsgrundlagen

5.1. Der Kunde hat der STILVIA GmbH alle für die vereinbarte Leistung erforderlichen Informationen vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen.

5.2. Dazu können insbesondere gehören:

Grundrisse,

Raummaße,

Informationen über vorhandene Anschlüsse,

Angaben über Wände und Bodenaufbauten,

Informationen über Fußbodenheizungen und

sonstige für Küche, Boden oder Möblierung relevante Gegebenheiten.

5.3. Werden Pläne, Maße oder sonstige Informationen vom Kunden oder von einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt, darf die STILVIA GmbH grundsätzlich von deren Richtigkeit ausgehen, soweit eine Unrichtigkeit nicht erkennbar ist.

5.4. Änderungen der räumlichen oder technischen Gegebenheiten sind der STILVIA GmbH unverzüglich mitzuteilen.

6. Planungen, Visualisierungen und Muster

6.1. Küchenplanungen, Möblierungskonzepte, Renderings, 3D-Darstellungen und ähnliche Visualisierungen dienen der Veranschaulichung.

6.2. Bildschirm- und Druckdarstellungen können insbesondere hinsichtlich Farbe, Lichtwirkung, Struktur und Materialwirkung von der tatsächlichen Ausführung abweichen.

6.3. Maßgeblich sind die konkret vereinbarten Produkte, Materialien, Dekore, Oberflächen und gegebenenfalls vorgelegten Muster.

6.4. Bei Naturmaterialien wie insbesondere Holz können natürliche Unterschiede in Farbe, Maserung, Struktur und Erscheinungsbild auftreten.

6.5. Materialtypische Abweichungen innerhalb der vereinbarten Beschaffenheit stellen keinen Mangel dar.

7. Freigabe und nachträgliche Änderungen

7.1. Vor Bestellung bzw. Produktion können dem Kunden insbesondere Küchenplanungen, Produktauswahlen, Dekore, Farben und Materialausführungen zur Freigabe vorgelegt werden.

7.2. Mit der Freigabe bestätigt der Kunde die entsprechende Auswahl als Grundlage der Bestellung.

7.3. Änderungswünsche nach erfolgter Freigabe werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

7.4. Soweit eine Änderung zusätzliche Kosten verursacht, wird der Kunde darüber informiert und die Änderung nur aufgrund entsprechender Vereinbarung durchgeführt.

7.5. Änderungen können außerdem Auswirkungen auf Liefer- und Montageterminen haben.

7.6. Bei bereits speziell bestellten oder produzierten Waren kann eine Änderung oder Stornierung technisch oder wirtschaftlich nicht mehr möglich sein.

8. Küchenverkauf und Kücheneinbau

8.1. Beim Küchenauftrag übernimmt die STILVIA GmbH ausschließlich die im Angebot vereinbarte Lieferung und den mechanischen Einbau der Küche.

8.2. Der vereinbarte Leistungsumfang kann insbesondere umfassen:

Lieferung der Küchenelemente,

Aufbau und Montage der Küchenschränke,

Ausrichten und Befestigen der Küchenelemente,

Montage von Arbeitsplatten,

Montage von Sockeln, Blenden und Griffen,

Einsetzen und mechanische Befestigung einer Spüle,

Einsetzen und mechanische Befestigung einer Armatur,

Einsetzen bzw. mechanische Montage vereinbarter Elektrogeräte und

sonstige im Angebot ausdrücklich angeführte Montagearbeiten.

8.3. Die STILVIA GmbH baut die vereinbarte Küche mechanisch fertig ein.

8.4. Wasser-, Abwasser-, Elektro- und Gasanschlussarbeiten sind ausdrücklich nicht Bestandteil des Küchenauftrages.

9. Wasser- und Abwasseranschlüsse

9.1. Die STILVIA GmbH führt keine Wasser- oder Abwasserinstallations- bzw. Anschlussarbeiten durch.

9.2. Dies betrifft insbesondere:

Anschluss der Spüle an die Wasserversorgung,

Anschluss des Spülenablaufs,

Anschluss der Küchenarmatur,

Anschluss eines Geschirrspülers an Wasser oder Abwasser,

Anschluss von Kühlgeräten mit Wasseranschluss und

sonstige Wasser- oder Abwasseranschlüsse.

9.3. Sämtliche Wasser- und Abwasseranschlüsse müssen vom Kunden durch einen entsprechend befugten Installateur bzw. ein entsprechend befugtes Fachunternehmen durchführen lassen werden.

9.4. Dies gilt auch für Herstellung, Änderung, Reparatur, Verlängerung oder Verlegung vorhandener Anschlüsse.

9.5. Die Beauftragung und Bezahlung des Installateurs erfolgt durch den Kunden.

9.6. Die STILVIA GmbH haftet nicht für die fachgerechte Herstellung, Funktionsfähigkeit oder Dichtheit von Installationen, die von anderen Unternehmen ausgeführt wurden. Die Haftung für eigenes schuldhaftes Verhalten bleibt unberührt.

10. Elektro- und Gasanschlüsse

10.1. Elektroinstallationsarbeiten sind nicht Bestandteil der Leistung der STILVIA GmbH.

10.2. Die STILVIA GmbH führt insbesondere keine Arbeiten an:

Steckdosen,

Stromleitungen,

Sicherungen,

Starkstromanschlüssen oder

sonstigen Elektroinstallationen

durch.

10.3. Soweit für Elektrogeräte fachtechnische Elektroanschluss- oder Inbetriebnahmearbeiten erforderlich sind, müssen diese vom Kunden durch ein entsprechend befugtes Elektrofachunternehmen durchgeführt werden.

10.4. Gasanschlüsse und Arbeiten an Gasinstallationen werden von der STILVIA GmbH nicht durchgeführt.

10.5. Erforderliche Gasarbeiten müssen durch ein entsprechend befugtes Fachunternehmen durchgeführt werden.

11. Voraussetzungen für den Kücheneinbau

11.1. Zum vereinbarten Montagetermin muss der betreffende Raum für den Kücheneinbau geeignet und montagebereit sein.

11.2. Insbesondere müssen, soweit für die konkrete Küche erforderlich:

die Wände fertiggestellt sein,

die erforderlichen Bodenarbeiten abgeschlossen sein,

der Raum ausreichend trocken sein,

die vorgesehenen Wasseranschlüsse vorhanden sein,

die vorgesehenen Abwasseranschlüsse vorhanden sein,

die erforderlichen Elektroanschlüsse vorhanden sein,

die Anschlüsse an den vorgesehenen Positionen liegen,

Transportwege frei und sicher sein und

der Raum ungehindert zugänglich sein.

11.3. Wasser- und Abwasseranschlüsse müssen durch ein entsprechend befugtes Fachunternehmen vorbereitet worden sein.

11.4. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die bauseitigen Anschlüsse entsprechend den vereinbarten Küchen- bzw. Installationsplänen hergestellt werden.

11.5. Sind erforderliche Anschlüsse nicht vorhanden, falsch positioniert oder für die vorgesehene Küche offensichtlich ungeeignet, ist die STILVIA GmbH nicht verpflichtet, diese zu verändern.

11.6. Kann die Küche trotzdem fachgerecht mechanisch eingebaut werden, können jene Bereiche, die für spätere Anschlussarbeiten zugänglich bleiben müssen, entsprechend offen gelassen werden.

11.7. Kann der Kücheneinbau aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgen, kann die Montage unterbrochen bzw. auf einen späteren Termin verschoben werden.

11.8. Der Kunde wird über die fehlenden Voraussetzungen informiert.

11.9. Nach deren Herstellung wird ein neuer Montagetermin vereinbart.

11.10. Notwendige und angemessene zusätzliche Kosten, die durch vom Kunden zu vertretende fehlende Voraussetzungen entstehen, insbesondere zusätzliche Anfahrten, können nach vorheriger Information des Kunden gesondert verrechnet werden.

12. Naturmaß bei Küchen

12.1. Soweit für die Küchenplanung erforderlich, wird vor endgültiger Bestellung bzw. Produktion ein Naturmaß durchgeführt.

12.2. Voraussetzung für ein endgültiges Naturmaß ist, dass die maßbestimmenden Teile des Raumes bereits in ihrer vorgesehenen endgültigen Ausführung vorhanden sind.

12.3. Änderungen nach Durchführung des Naturmaßes, insbesondere an:

Wänden,

Böden,

Vorsatzschalen,

Türen,

Anschlüssen oder

sonstigen maßbestimmenden Elementen,

sind der STILVIA GmbH unverzüglich mitzuteilen.

12.4. Wird aufgrund nachträglicher Änderungen ein neuerliches Naturmaß oder eine Planänderung notwendig, werden etwaige zusätzliche Kosten vor Durchführung mit dem Kunden vereinbart.

13. Anschlussarbeiten nach der Küchenmontage

13.1. Nach dem mechanischen Einbau der Küche hat der Kunde sämtliche erforderlichen Anschlussarbeiten durch die jeweils befugten Fachunternehmen durchführen zu lassen.

13.2. Die Fachunternehmen haben bei ihren Arbeiten darauf zu achten, die bereits montierte Küche nicht zu beschädigen.

13.3. Für Beschädigungen, die durch nachträgliche Arbeiten anderer Unternehmen verursacht werden, haftet die STILVIA GmbH nicht.

13.4. Muss ein anderes Fachunternehmen für seine Anschlussarbeiten bereits montierte Küchenteile entfernen, ist dieses bzw. der Kunde für die fachgerechte Wiederherstellung verantwortlich, sofern mit der STILVIA GmbH keine gesonderte neuerliche Montage vereinbart wird.

14. Bodenverkauf

14.1. Bei reinem Bodenverkauf schuldet die STILVIA GmbH die Lieferung bzw. Bereitstellung des vereinbarten Bodenbelages sowie des ausdrücklich vereinbarten Zubehörs.

14.2. Eine Verlegung ist nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich beauftragt wurde.

14.3. Der Kunde hat die Herstellerangaben sowie die Pflege- und Verwendungshinweise des jeweiligen Bodenproduktes zu beachten.

15. Bodenverlegung

15.1. Bei vereinbarter Bodenverlegung übernimmt die STILVIA GmbH die fachgerechte Verlegung des im Auftrag angeführten Bodenbelages.

15.2. Voraussetzung für die Verlegung ist ein für den konkret vereinbarten Bodenbelag geeigneter und verlegereifer Untergrund.

15.3. Die Herstellung, Sanierung oder umfassende Instandsetzung des Untergrundes ist nicht Bestandteil des Auftrages.

15.4. Insbesondere übernimmt die STILVIA GmbH keine:

Estricharbeiten,

Estrichsanierungen,

baulichen Untergrundsanierungen,

Trockenbauarbeiten,

Abdichtungsarbeiten,

allgemeinen Sanierungsarbeiten oder

sonstigen Ausbauarbeiten.

15.5. Nur ausdrücklich im Angebot angeführte, unmittelbar zur vereinbarten Bodenverlegung gehörende Leistungen sind Vertragsbestandteil.

16. Anforderungen an den Untergrund

16.1. Der Untergrund muss für den konkret vereinbarten Bodenbelag und die vorgesehene Verlegeart geeignet sein.

16.2. Er muss insbesondere entsprechend den fachlichen Anforderungen:

ausreichend trocken,

eben,

sauber,

fest,

tragfähig,

ausreichend frei von verlegehindernden Verunreinigungen und

für den vereinbarten Bodenbelag geeignet

sein.

16.3. Bei vorhandener Fußbodenheizung müssen die für den jeweiligen Boden und die vorgesehene Verlegung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

16.4. Der Kunde hat der STILVIA GmbH bekannte besondere Umstände mitzuteilen, die für die Bodenverlegung relevant sein können, insbesondere bekannte Feuchtigkeitsprobleme, Wasserschäden oder Besonderheiten des Bodenaufbaus.

16.5. Gesetzliche bzw. fachlich gebotene Prüf- und Warnpflichten der STILVIA GmbH bleiben unberührt.

17. Nicht geeigneter bzw. nicht verlegereifer Untergrund

17.1. Stellt sich vor oder während der Arbeiten heraus, dass der Untergrund für die vereinbarte Bodenverlegung erkennbar nicht geeignet bzw. nicht verlegereif ist, wird der Kunde darüber informiert.

17.2. Soweit eine fachgerechte Verlegung unter diesen Voraussetzungen nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, ist die STILVIA GmbH berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, die Verlegung nicht zu beginnen oder zu unterbrechen.

17.3. Die erforderliche Herstellung bzw. Sanierung des Untergrundes muss vom Kunden durch ein entsprechend geeignetes Unternehmen veranlasst werden.

17.4. Nach Herstellung eines geeigneten Untergrundes wird ein neuer Verlegetermin vereinbart.

17.5. Notwendige zusätzliche Kosten, insbesondere für eine zusätzliche Anfahrt, können dem Kunden nur verrechnet werden, soweit diese Kosten durch Umstände verursacht wurden, die der Kunde zu vertreten hat, und der Kunde über die zusätzlichen Kosten informiert wurde.

18. Schäden aus dem Baukörper bzw. Untergrund

18.1. Die STILVIA GmbH haftet nicht für Mängel oder Schäden, deren Ursache nicht in ihrer Lieferung oder Verlegeleistung liegt.

18.2. Dies kann insbesondere Schäden betreffen, die nach fachgerechter Verlegung durch:

nachträglich auftretende Feuchtigkeit,

Wasserschäden,

Bewegungen oder nachträgliche Rissbildungen im Baukörper,

nachträgliche bauliche Veränderungen,

Arbeiten anderer Unternehmen oder

unsachgemäße Nutzung

entstehen.

18.3. Gesetzliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche wegen eines von der STILVIA GmbH zu vertretenden Mangels oder Schadens bleiben vollständig unberührt.

19. Apartmentmöblierung

19.1. Bei der Apartmentmöblierung liefert und montiert die STILVIA GmbH ausschließlich die im Angebot vereinbarten Möbel und Einrichtungsgegenstände.

19.2. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Produkt- und Stückliste.

19.3. Allgemeine Ausbau-, Bau-, Elektro-, Installations- oder Sanierungsarbeiten sind nicht Bestandteil der Apartmentmöblierung.

19.4. Zum vereinbarten Liefer- bzw. Montagetermin müssen die betreffenden Räume:

fertiggestellt,

ausreichend trocken,

zugänglich und

für die Möblierung bereit

sein.

19.5. Die erforderlichen Transportwege müssen frei und benutzbar sein.

19.6. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird mit dem Kunden ein neuer Liefer- bzw. Montagetermin vereinbart.

20. Nicht verfügbare Produkte bei Apartmentmöblierungen

20.1. Sollte ein vereinbartes Produkt nach Vertragsabschluss aufgrund einer von der STILVIA GmbH nicht verursachten dauerhaften Nichtverfügbarkeit nicht mehr lieferbar sein, wird der Kunde darüber unverzüglich informiert.

20.2. Die STILVIA GmbH kann dem Kunden ein geeignetes Ersatzprodukt anbieten.

20.3. Ein anderes Produkt wird nur mit Zustimmung des Kunden verwendet.

20.4. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

21. Home Staging

21.1. Beim Home Staging werden die im jeweiligen Angebot vereinbarten Möbel, Dekorationsgegenstände und sonstigen Ausstattungsgegenstände für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung gestellt.

21.2. Die zur Verfügung gestellten Gegenstände bleiben im Eigentum der STILVIA GmbH bzw. des jeweiligen Eigentümers.

21.3. Dauer und Umfang des Home Stagings ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

21.4. Eine Verlängerung der vereinbarten Nutzungsdauer ist gesondert zu vereinbaren.

21.5. Der Kunde hat die Gegenstände während der vereinbarten Nutzungsdauer sorgfältig und ausschließlich entsprechend dem vereinbarten Zweck zu verwenden.

21.6. Die Gegenstände dürfen ohne vorherige Zustimmung der STILVIA GmbH nicht:

verkauft,

verpfändet,

an Dritte weitergegeben,

dauerhaft entfernt oder

an einen anderen Standort verbracht werden.

21.7. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer müssen die Gegenstände zur vereinbarten Abholung zugänglich sein.

21.8. Für vom Kunden oder ihm zurechenbaren Personen schuldhaft verursachte Beschädigungen oder Verluste gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

21.9. Normale vertragsgemäße Abnutzung stellt keinen ersatzpflichtigen Schaden dar.

22. Liefer- und Leistungstermine

22.1. Liefer-, Montage- und Verlegetermine werden im Angebot bzw. im Zuge der Auftragsabwicklung vereinbart.

22.2. Voraussetzung für die Einhaltung eines vereinbarten Termins ist, dass die vom Kunden zu schaffenden Voraussetzungen rechtzeitig erfüllt sind.

22.3. Dazu gehören insbesondere erforderliche Freigaben, montagebereite Räume, geeignete Küchenanschlüsse und bei Bodenverlegung ein geeigneter bzw. verlegereifer Untergrund.

22.4. Kommt es zu einer von der STILVIA GmbH nicht zu vertretenden Verzögerung, wird der Kunde darüber möglichst unverzüglich informiert.

22.5. Ein neuer angemessener Termin wird mit dem Kunden abgestimmt.

22.6. Gesetzliche Rechte des Kunden bei Verzug bleiben unberührt.

23. Lieferung und Zugang

23.1. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass am vereinbarten Liefer- bzw. Montagetermin ein geeigneter Zugang zum Objekt vorhanden ist.

23.2. Soweit für die vereinbarte Lieferung erforderlich, müssen insbesondere:

Zufahrten zugänglich,

Eingangsbereiche frei,

Stiegenhäuser benutzbar und

vorhandene und erforderliche Aufzüge nutzbar

sein.

23.3. Besondere Transporterschwernisse, die dem Kunden bekannt sind, sind vor Vertragsabschluss bzw. jedenfalls vor Lieferung mitzuteilen.

24. Preise

24.1. Es gelten die im jeweiligen Angebot bzw. Auftrag vereinbarten Preise.

24.2. Preise gegenüber Verbrauchern werden einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer ausgewiesen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.

24.3. Zusätzliche Leistungen werden nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Kunden verrechnet.

24.4. Liefer-, Montage-, Verlege- und sonstige Nebenkosten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

25. Zahlungsbedingungen

25.1. Der konkrete Zahlungsplan wird im jeweiligen Angebot bzw. Auftrag festgelegt.

25.2. Anzahlungen oder Teilzahlungen sind nur in jener Höhe und zu jenen Terminen zu leisten, die im jeweiligen Vertrag vereinbart wurden.

25.3. Rechnungen sind zu dem darin bzw. im Vertrag vereinbarten Fälligkeitstermin zu bezahlen.

25.4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

26. Eigentumsvorbehalt

26.1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Forderung im Eigentum der STILVIA GmbH, soweit dies rechtlich möglich ist.

26.2. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

27. Übergabe

27.1. Nach Fertigstellung kann eine gemeinsame Übergabe der vereinbarten Leistung erfolgen.

27.2. Noch offene Arbeiten oder vom Kunden festgestellte Mängel können in einem Übergabeprotokoll festgehalten werden.

27.3. Die Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls führt nicht zum Verlust gesetzlicher Gewährleistungsrechte des Kunden.

27.4. Der Kunde ist nicht verpflichtet, versteckte oder bei der Übergabe nicht erkennbare Mängel bereits im Übergabeprotokoll geltend zu machen.

28. Gewährleistung

28.1. Für sämtliche von der STILVIA GmbH gelieferten Waren und erbrachten Leistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen für Verbraucher.

28.2. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden werden durch diese AGB weder ausgeschlossen noch verkürzt.

28.3. Je nach Vertragsgegenstand gelten insbesondere die einschlägigen Bestimmungen des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG), des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).

28.4. Liegt ein von der STILVIA GmbH zu vertretender Mangel vor, stehen dem Kunden die jeweils gesetzlich vorgesehenen Gewährleistungsbehelfe zu.

28.5. Freiwillige Hersteller- oder Produktgarantien bestehen, soweit angeboten, zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten und schränken diese nicht ein.

29. Mängelmeldung

29.1. Der Kunde wird ersucht, einen festgestellten Mangel möglichst zeitnah mitzuteilen, damit dieser geprüft und gegebenenfalls rasch behoben werden kann.

29.2. Eine Mängelmeldung kann insbesondere unter Angabe folgender Informationen erfolgen:

Name des Kunden,

Auftrags- oder Rechnungsnummer,

betroffenes Produkt,

Beschreibung des Mangels und

soweit hilfreich Fotos des Mangels.

29.3. Das Unterlassen einer sofortigen Mängelmeldung führt gegenüber Verbrauchern nicht zum Verlust der gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

30. Haftung

30.1. Die STILVIA GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.

30.2. Diese AGB schränken gesetzlich zwingende Schadenersatzansprüche des Kunden nicht ein.

30.3. Die STILVIA GmbH haftet nicht für Schäden oder Mängel, die ausschließlich durch Leistungen anderer vom Kunden beauftragter Unternehmen verursacht wurden.

30.4. Dies betrifft insbesondere Fehler an Wasser-, Abwasser-, Elektro- oder Gasinstallationen, die nicht von der STILVIA GmbH ausgeführt wurden.

30.5. Eine Haftung für eigenes schuldhaftes Verhalten der STILVIA GmbH bleibt unberührt.

30.6. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

31. Stornierung durch den Kunden

31.1. Bei einem verbindlich abgeschlossenen Vertrag in den Geschäftsräumen der STILVIA GmbH besteht kein allgemeines Recht des Kunden, den Vertrag allein wegen einer nachträglichen Meinungsänderung kostenfrei zu stornieren.

31.2. Gesetzliche Rücktritts-, Anfechtungs-, Gewährleistungs- oder sonstige zwingende Rechte des Kunden bleiben unberührt.

31.3. Wünscht der Kunde ohne Bestehen eines gesetzlichen Rücktrittsrechts eine Vertragsaufhebung, kann eine einvernehmliche Aufhebung mit der STILVIA GmbH vereinbart werden.

31.4. Bei einer solchen einvernehmlichen Aufhebung können insbesondere bereits tatsächlich erbrachte Leistungen sowie unvermeidbar entstandene Kosten berücksichtigt werden, beispielsweise für:

bereits erbrachte Planungsleistungen,

bereits verbindlich bestellte Waren,

speziell für den Kunden bestellte oder produzierte Küchenbestandteile,

bereits beschaffte Böden oder Möbel und

tatsächlich angefallene, nicht mehr vermeidbare Lieferantenkosten.

31.5. Die STILVIA GmbH wird den Kunden über die im konkreten Fall anfallenden Kosten einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung informieren.

32. Keine Anschlussverantwortung für Fremdgewerke

32.1. Die Verantwortung der STILVIA GmbH endet hinsichtlich Wasser-, Abwasser-, Elektro- und Gasinstallationen bei den ausdrücklich vereinbarten mechanischen Montageleistungen.

32.2. Die fachtechnische Verbindung mit den jeweiligen Installationen ist Aufgabe des vom Kunden beauftragten, entsprechend befugten Fachunternehmens.

32.3. Die STILVIA GmbH übernimmt keine Prüfung oder Abnahme der vom Fachunternehmen ausgeführten Anschlussarbeiten, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich und zulässigerweise etwas anderes vereinbart wurde.

33. Planungsunterlagen und geistiges Eigentum

33.1. Von der STILVIA GmbH erstellte Küchenplanungen, Visualisierungen, Möblierungskonzepte und sonstige Unterlagen dürfen für das jeweilige vereinbarte Projekt verwendet werden.

33.2. Soweit solche Unterlagen urheberrechtlich oder auf andere Weise geschützt sind, verbleiben die entsprechenden Rechte beim jeweiligen Rechteinhaber.

33.3. Eine Verwendung der Planung für andere Projekte oder eine gewerbliche Weiterverwertung bedarf, soweit gesetzlich erforderlich, einer gesonderten Zustimmung.

34. Fotos und Referenzprojekte

34.1. Fotos oder Videos eines Kundenprojektes werden nur dann für Website, soziale Medien, Werbung oder Referenzunterlagen verwendet, wenn hierfür eine entsprechende rechtliche Grundlage besteht.

34.2. Soweit eine Zustimmung des Kunden erforderlich ist, wird diese gesondert eingeholt.

35. Datenschutz

35.1. Personenbezogene Daten werden entsprechend den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.

35.2. Weitere Informationen befinden sich in der Datenschutzerklärung der STILVIA GmbH.

36. Anwendbares Recht

36.1. Es gilt österreichisches Recht.

36.2. Zwingende Verbraucherschutzbestimmungen bleiben unberührt.

37. Gerichtsstand

37.1. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

37.2. Durch diese AGB wird kein gesetzlich vorgesehener Verbrauchergerichtsstand ausgeschlossen.

38. Schlussbestimmungen

38.1. Individuelle Vereinbarungen zwischen der STILVIA GmbH und dem Kunden gehen diesen AGB vor.

38.2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

38.3. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.

38.4. Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Verbrauchern.

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