AGB/B2B

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmerkunden (B2B)

Küchenverkauf und Kücheneinbau · Bodenverkauf und Bodenverlegung · Apartmentmöblierung · Home Staging

STILVIA GmbH
Friedhofstraße 5
2441 Mitterndorf an der Fischa
Österreich

E-Mail: office@stilviainterior.at
Telefon: 0664 4544625

Firmenbuchnummer: [FN noch ergänzen]
Firmenbuchgericht: [noch ergänzen]
UID-Nr.: [noch ergänzen]

Stand: August 2026

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen der STILVIA GmbH, Landtechnikstraße 1, 2441 Mitterndorf an der Fischa, nachfolgend „Auftragnehmer“, und Unternehmern, nachfolgend „Auftraggeber“.

1.2. Diese AGB gelten insbesondere für Verträge mit:

Bauträgern,

Immobilienentwicklern und Projektentwicklern,

Immobiliengesellschaften,

Investoren,

gewerblichen Vermietern,

Betreibern von Apartments und Serviced Apartments,

Hausverwaltungen, soweit diese selbst Auftraggeber sind, sowie

sonstigen unternehmerischen Auftraggebern.

1.3. Die STILVIA GmbH bietet ausschließlich folgende Leistungen an:

a) Küchen

Verkauf von Küchen,

Lieferung von Küchen,

mechanischer Aufbau und Einbau von Küchen.

b) Böden

Verkauf von Bodenbelägen,

Lieferung von Bodenbelägen,

fachgerechte Verlegung von Bodenbelägen,

Montage von Sockelleisten und Übergangsprofilen, soweit ausdrücklich angeboten.

c) Apartmentmöblierung

Verkauf und Lieferung vereinbarter Möbel und Einrichtungsgegenstände,

Aufbau bzw. Montage der ausdrücklich vereinbarten Möbel und Einrichtungsgegenstände.

d) Home Staging

vorübergehende Bereitstellung und Einrichtung mit vereinbarten Möbeln, Dekorations- und Ausstattungsgegenständen.

1.4. Die STILVIA GmbH bietet insbesondere keine allgemeinen Ausbau-, Bau-, Sanierungs-, Elektro-, Gas-, Sanitär- oder Installationsarbeiten und keine Generalunternehmer- oder allgemeine Gewerke-Koordinationsleistung an.

1.5. Geschuldet sind ausschließlich die im jeweiligen Angebot bzw. Auftrag ausdrücklich angeführten Waren und Leistungen.

1.6. Diese AGB gelten ausschließlich für Unternehmergeschäfte. Für Verträge mit Verbrauchern gelten gesonderte Verbraucher-AGB der STILVIA GmbH.

2. Persönlicher Vertragsabschluss

2.1. Verträge werden grundsätzlich im Rahmen einer persönlichen Beratung und individuellen Angebotserstellung abgeschlossen.

2.2. Ein Online-Shop oder automatisierter Online-Verkauf ist nicht Gegenstand des Geschäftsmodells der STILVIA GmbH.

2.3. Grundlage des Vertragsabschlusses ist insbesondere ein individuelles Angebot bzw. ein individueller Auftrag.

2.4. Der Vertrag kommt insbesondere durch:

Unterzeichnung des Angebotes bzw. Auftrages durch den Auftraggeber und Annahme durch die STILVIA GmbH,

Unterzeichnung einer gesonderten Auftragsbestätigung oder

sonstige eindeutige gegenseitige Annahme des individuell vereinbarten Auftrages

zustande.

2.5. E-Mail und andere elektronische Kommunikationsmittel können zur Übermittlung von Angeboten, Plänen, Freigaben, Terminabstimmungen und sonstiger projektbezogener Kommunikation verwendet werden.

3. Einbeziehung dieser AGB

3.1. Diese AGB werden dem Auftraggeber vor bzw. bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt.

3.2. Im jeweiligen Angebot bzw. Auftrag wird auf die Geltung dieser AGB hingewiesen.

3.3. Mit Annahme des Auftrages wird die Geltung dieser AGB für das jeweilige Vertragsverhältnis vereinbart.

4. Vertragsgrundlagen und Rangfolge

4.1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus den individuellen Vertragsunterlagen.

4.2. Bei Widersprüchen gilt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, folgende Rangfolge:

individuell getroffene Vereinbarungen und Nachträge,

Auftragsbestätigung der STILVIA GmbH,

Angebot der STILVIA GmbH einschließlich Leistungs- und Produktaufstellung,

vom Auftraggeber freigegebene Pläne und Produktfestlegungen,

diese AGB.

4.3. Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs-, Bau-, Vergabe- oder sonstige Vertragsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn die STILVIA GmbH deren Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

4.4. Die Entgegennahme einer Bestellung oder eines Bestellscheins des Auftraggebers stellt keine Zustimmung zu dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.

4.5. Die ÖNORM B 2110, ÖNORM B 2118 oder vergleichbare Vertragsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

4.6. Vertragsstrafen, Pönalen, Haftrücklässe, Deckungsrücklässe, Bankgarantien oder sonstige besondere Sicherheiten gelten ebenfalls nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

5. Angebote

5.1. Angebote der STILVIA GmbH gelten für die darin angeführte Angebotsfrist.

5.2. Ist keine andere Frist angegeben, gilt das Angebot für 30 Tage ab Ausstellungsdatum.

5.3. Nach Ablauf der Angebotsfrist können insbesondere Preise, Produktverfügbarkeiten und Lieferzeiten neu festgelegt werden.

5.4. Maßgeblich ist ausschließlich der im jeweiligen Angebot ausdrücklich bezeichnete Leistungsumfang.

6. Planungsgrundlagen und Angaben des Auftraggebers

6.1. Die STILVIA GmbH darf ihre Leistung auf Grundlage der vom Auftraggeber oder dessen Projektbeteiligten übermittelten Informationen planen.

6.2. Dies betrifft insbesondere:

Grundrisse,

Raummaße,

Höhenangaben,

Wandaufbauten,

Positionen von Wasser- und Abwasseranschlüssen,

Positionen elektrischer Anschlüsse,

Bodenaufbauten,

Informationen über Fußbodenheizung,

Tür- und Fensterpositionen sowie

sonstige für die vereinbarte Leistung relevante Angaben.

6.3. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm oder seinen Projektbeteiligten bereitgestellten Informationen verantwortlich, soweit deren Unrichtigkeit für die STILVIA GmbH nicht erkennbar ist.

6.4. Änderungen der tatsächlichen Gegebenheiten oder der übermittelten Planungsgrundlagen sind der STILVIA GmbH unverzüglich bekannt zu geben.

6.5. Mehrkosten oder Verzögerungen aufgrund nachträglich geänderter oder unrichtiger Angaben können dem Auftraggeber zugerechnet werden, soweit die STILVIA GmbH diese Umstände nicht zu vertreten hat.

7. Freigaben

7.1. Vom Auftraggeber freizugebende:

Küchenplanungen,

Grundrisse,

Produktlisten,

Möblierungskonzepte,

Materialien,

Dekore,

Farben,

Geräte,

Bodenprodukte und

sonstige Ausführungsdetails

sind vor Bestellung bzw. Produktion sorgfältig zu prüfen.

7.2. Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber die jeweilige Ausführung als Grundlage für Bestellung, Beschaffung, Produktion bzw. Montage.

7.3. Erfolgt eine Freigabe verspätet, verschieben sich davon abhängige Liefer- und Montagetermin entsprechend.

8. Änderungen nach erfolgter Freigabe

8.1. Änderungswünsche nach erfolgter Freigabe können nur berücksichtigt werden, soweit dies technisch, organisatorisch und gegenüber den Lieferanten noch möglich ist.

8.2. Daraus entstehende zusätzliche Kosten trägt der Auftraggeber.

8.3. Dies kann insbesondere betreffen:

zusätzliche Planung,

neuerliche Bestellung,

Lieferanten-Stornokosten,

Produktionsänderungen,

zusätzliche Anfahrten,

zusätzliche Montagearbeiten sowie

Transport- und Lagerkosten.

8.4. Änderungen können außerdem zu einer entsprechenden Verschiebung der Liefer- und Ausführungszeit führen.

8.5. Bereits produzierte oder verbindlich bestellte Waren müssen von der STILVIA GmbH nicht kostenlos zurückgenommen, geändert oder storniert werden.

9. Küchen – Leistungsumfang

9.1. Beim Küchenauftrag übernimmt die STILVIA GmbH ausschließlich den Verkauf, die Lieferung und den vereinbarten mechanischen Einbau der Küche.

9.2. Der Leistungsumfang kann insbesondere umfassen:

Lieferung der Küchenschränke,

Aufbau der Küchenschränke,

Ausrichten und Befestigen der Küchenelemente,

Montage von Arbeitsplatten,

Montage von Sockeln und Blenden,

Montage von Griffen und Beschlägen,

Einsetzen und mechanische Befestigung einer Spüle,

Einsetzen und mechanische Befestigung einer Armatur,

Einsetzen bzw. mechanischer Einbau der vereinbarten Elektrogeräte sowie

sonstige im Angebot ausdrücklich angeführte mechanische Küchenmontagearbeiten.

9.3. Die STILVIA GmbH baut die Küche mechanisch entsprechend dem vereinbarten Küchenplan fertig ein.

9.4. Nicht zum Leistungsumfang gehören sämtliche Wasser-, Abwasser-, Elektro- und Gasanschlussarbeiten.

10. Wasser- und Abwasseranschlüsse bei Küchen

10.1. Die STILVIA GmbH führt keine Wasser- oder Abwasserinstallations- oder Anschlussarbeiten durch.

10.2. Insbesondere führt die STILVIA GmbH keine fachtechnischen Anschlüsse folgender Komponenten durch:

Küchenspülen an Wasser oder Abwasser,

Küchenarmaturen an Wasserleitungen,

Geschirrspüler an Wasser oder Abwasser,

Kühlgeräte mit Wasseranschluss,

sonstige Geräte an Wasser- oder Abwasserleitungen.

10.3. Sämtliche Wasser- und Abwasseranschlüsse sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten durch einen entsprechend befugten Installateur bzw. ein entsprechend befugtes Fachunternehmen herstellen und anschließen zu lassen.

10.4. Dies betrifft auch:

Herstellung neuer Anschlüsse,

Versetzen bestehender Anschlüsse,

Verlängerungen,

Reparaturen,

Änderungen und

sonstige Eingriffe in Wasser- oder Abwasserinstallationen.

10.5. Die STILVIA GmbH setzt bzw. montiert Spüle und Armatur ausschließlich mechanisch, soweit dies im Angebot vereinbart wurde.

10.6. Die fachtechnische Verbindung mit Wasser und Abwasser erfolgt ausschließlich durch das vom Auftraggeber beauftragte Fachunternehmen.

11. Elektro- und Gasanschlüsse bei Küchen

11.1. Elektroinstallationsarbeiten sind nicht Bestandteil des Küchenauftrages.

11.2. Die STILVIA GmbH führt insbesondere keine:

Herstellung oder Veränderung von Steckdosen,

Verlegung elektrischer Leitungen,

Veränderungen elektrischer Anschlüsse,

Starkstromarbeiten,

Änderungen an Sicherungen oder Verteilern oder

sonstigen Elektroinstallationsarbeiten

durch.

11.3. Soweit für ein Küchengerät ein fachtechnischer Elektroanschluss erforderlich ist, ist dieser vom Auftraggeber durch ein entsprechend befugtes Elektrofachunternehmen durchführen zu lassen.

11.4. Gasinstallations- und Gasanschlussarbeiten werden von der STILVIA GmbH ebenfalls nicht ausgeführt.

11.5. Erforderliche Gasarbeiten sind vom Auftraggeber durch ein entsprechend befugtes Fachunternehmen durchführen zu lassen.

12. Küchenanschlüsse müssen vorbereitet sein

12.1. Sämtliche für die Küche erforderlichen bauseitigen Anschlüsse müssen zum vereinbarten Kücheneinbautermin vorhanden und fachgerecht vorbereitet sein.

12.2. Insbesondere müssen:

Wasseranschlüsse,

Abwasseranschlüsse,

Steckdosen,

sonstige Elektroanschlüsse sowie

gegebenenfalls erforderliche sonstige technische Anschlüsse

an den laut freigegebener Küchenplanung vorgesehenen Positionen vorhanden sein.

12.3. Die Wasser- und Abwasseranschlüsse müssen durch ein entsprechend befugtes Fachunternehmen hergestellt worden sein.

12.4. Die Anschlüsse müssen:

vollständig hergestellt,

funktionsfähig,

zugänglich,

technisch geeignet und

entsprechend der freigegebenen Küchenplanung positioniert

sein.

12.5. Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige und fachgerechte Herstellung dieser bauseitigen Voraussetzungen verantwortlich.

13. Fehlende oder falsch positionierte Küchenanschlüsse

13.1. Sind erforderliche Anschlüsse:

nicht vorhanden,

nicht fertiggestellt,

falsch positioniert,

nicht zugänglich,

technisch ungeeignet oder

erkennbar mangelhaft,

ist die STILVIA GmbH nicht verpflichtet, diese selbst zu verändern oder instand zu setzen.

13.2. Kann die Küche trotz dieses Umstandes fachgerecht mechanisch montiert werden, kann die STILVIA GmbH die mögliche Montage durchführen und die für Anschlussarbeiten erforderlichen Bereiche zugänglich lassen.

13.3. Ist eine ordnungsgemäße Montage aufgrund der vorhandenen Gegebenheiten nicht möglich oder nicht zweckmäßig, kann die Küchenmontage ganz oder teilweise unterbrochen bzw. verschoben werden.

13.4. Die erforderlichen Voraussetzungen sind anschließend vom Auftraggeber auf eigene Kosten herstellen zu lassen.

13.5. Der weitere Montagetermin wird nach Herstellung der erforderlichen Voraussetzungen entsprechend der verfügbaren Montagekapazität der STILVIA GmbH festgelegt.

14. Fremde Installationsarbeiten nach der Küchenmontage

14.1. Nach erfolgter mechanischer Küchenmontage hat der Auftraggeber die erforderlichen Wasser-, Abwasser-, Elektro- und gegebenenfalls Gasanschlüsse durch die jeweils entsprechend befugten Fachunternehmen herstellen zu lassen.

14.2. Diese Fachunternehmen haben darauf zu achten, dass die bereits montierte Küche nicht beschädigt oder unzulässig verändert wird.

14.3. Für Beschädigungen, die durch Arbeiten anderer Unternehmen verursacht werden, haftet die STILVIA GmbH nicht.

14.4. Werden für Anschlussarbeiten durch Dritte bereits montierte Küchenteile entfernt oder verändert, obliegt die ordnungsgemäße Wiederherstellung dem Auftraggeber bzw. dem betreffenden Fachunternehmen.

14.5. Eine neuerliche Montage durch die STILVIA GmbH kann gesondert beauftragt und verrechnet werden.

15. Naturmaß bei Küchen

15.1. Soweit erforderlich, führt die STILVIA GmbH vor endgültiger Bestellung bzw. Produktion ein Naturmaß durch.

15.2. Voraussetzung für ein verbindliches Naturmaß ist, dass sämtliche maßbestimmenden Bauteile ihre endgültige Lage und Ausführung aufweisen.

15.3. Nach Durchführung des Naturmaßes vorgenommene Änderungen insbesondere an:

Wänden,

Vorsatzschalen,

Böden,

Türen,

Installationen oder

Anschlüssen

sind der STILVIA GmbH unverzüglich mitzuteilen.

15.4. Werden aufgrund solcher Änderungen neuerliche Vermessungen, Planänderungen oder Anpassungsarbeiten notwendig, können diese gesondert verrechnet werden.

16. Voraussetzungen für die Küchenmontage

16.1. Zum vereinbarten Montagetermin muss der Raum montagebereit sein.

16.2. Insbesondere müssen:

die maßbestimmenden Wände fertiggestellt sein,

erforderliche Bodenarbeiten abgeschlossen sein,

der Raum ausreichend trocken sein,

die erforderlichen Anschlüsse vorbereitet sein,

Transportwege frei und sicher sein,

das Objekt zugänglich sein und

ausreichende Arbeitsmöglichkeiten bestehen.

16.3. Andere Unternehmen bzw. Gewerke dürfen die Küchenmontage nicht wesentlich behindern.

16.4. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die STILVIA GmbH berechtigt, die Montage nicht zu beginnen oder zu unterbrechen.

17. Bodenverkauf

17.1. Bei reinem Bodenverkauf umfasst der Auftrag ausschließlich die Lieferung bzw. Bereitstellung des ausdrücklich vereinbarten Bodenbelages und Zubehörs.

17.2. Eine Verlegung ist nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich beauftragt wurde.

17.3. Bei einem reinen Bodenverkauf übernimmt die STILVIA GmbH keine Verantwortung für die Eignung eines vom Auftraggeber oder von einem Dritten hergestellten Untergrundes, soweit dessen Prüfung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

17.4. Hersteller-, Verlege-, Pflege- und Nutzungsvorgaben des jeweiligen Bodenproduktes sind einzuhalten.

18. Bodenverlegung – Leistungsumfang

18.1. Bei vereinbarter Bodenverlegung übernimmt die STILVIA GmbH ausschließlich die fachgerechte Verlegung des im Auftrag bezeichneten Bodenbelages.

18.2. Die Montage von Sockelleisten, Übergangsprofilen oder sonstigem Zubehör gehört nur dann zum Auftrag, wenn sie ausdrücklich angeboten wurde.

18.3. Voraussetzung für die Bodenverlegung ist ein für den konkret vereinbarten Bodenbelag geeigneter und verlegereifer Untergrund.

18.4. Die Herstellung eines verlegereifen Untergrundes ist grundsätzlich nicht Bestandteil des Auftrages.

19. Anforderungen an den Untergrund

19.1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Untergrund zum vereinbarten Verlegetermin sämtliche für das konkrete Bodenprodukt erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

19.2. Der Untergrund muss insbesondere entsprechend den fachlichen und produktspezifischen Anforderungen:

ausreichend trocken,

eben,

sauber,

fest,

tragfähig,

ausreichend frei von Rissen bzw. fachgerecht vorbereitet,

frei von losen Bestandteilen,

frei von verlegehindernden Verschmutzungen und

für den konkret vorgesehenen Bodenbelag geeignet

sein.

19.3. Die für den jeweiligen Bodenbelag und die jeweilige Untergrundkonstruktion zulässige Restfeuchte darf nicht überschritten sein.

19.4. Bei Fußbodenheizung müssen sämtliche für die vorgesehene Bodenverlegung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

19.5. Der Auftraggeber hat der STILVIA GmbH bekannte Besonderheiten des Untergrundes, insbesondere bekannte:

Feuchtigkeitsprobleme,

Wasserschäden,

Rissbildungen,

Besonderheiten des Estrichs,

Fußbodenheizungen oder

sonstige relevante Umstände

vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.

19.6. Fachlich und gesetzlich gebotene Prüf- und Warnpflichten der STILVIA GmbH bleiben unberührt.

20. Keine Estrich-, Sanierungs- oder Ausbauarbeiten

20.1. Die STILVIA GmbH übernimmt keine Herstellung, Sanierung oder umfassende Instandsetzung des Untergrundes.

20.2. Insbesondere nicht zum Leistungsumfang gehören:

Estricharbeiten,

Estrichsanierungen,

bauliche Untergrundsanierungen,

Abdichtungsarbeiten,

Trockenbauarbeiten,

allgemeine Sanierungsarbeiten,

Feuchtigkeitssanierungen,

Maurerarbeiten oder

sonstige Ausbauarbeiten.

20.3. Soweit kleinere, unmittelbar zur konkreten Bodenverlegung gehörende Vorbereitungsmaßnahmen ausdrücklich im Angebot angeführt sind, werden ausschließlich diese Leistungen geschuldet.

21. Nicht verlegereifer Untergrund

21.1. Stellt die STILVIA GmbH vor oder während der Verlegung fest, dass der Untergrund offensichtlich nicht verlegereif oder für den vereinbarten Boden ungeeignet ist, kann die Verlegung nicht begonnen bzw. unterbrochen werden.

21.2. Der Auftraggeber wird über den festgestellten Umstand informiert.

21.3. Die fachgerechte Herstellung eines geeigneten und verlegereifen Untergrundes obliegt dem Auftraggeber.

21.4. Der Auftraggeber hat die erforderlichen Arbeiten durch ein geeignetes Fachunternehmen durchführen zu lassen.

21.5. Nach Herstellung des geeigneten Untergrundes wird ein neuer Verlegetermin entsprechend der verfügbaren Kapazität der STILVIA GmbH vereinbart.

21.6. Dadurch entstehende zusätzliche Kosten können dem Auftraggeber verrechnet werden.

Dies betrifft insbesondere:

zusätzliche Anfahrten,

Wartezeiten,

Ein- und Auslagerungen,

Lagerkosten,

zusätzliche Transporte und

erforderliche zusätzliche Dispositionen.

22. Ursachen aus dem Untergrund oder Baukörper

22.1. Die STILVIA GmbH haftet nicht für Mängel oder Schäden, deren Ursache nicht in ihrer Lieferung oder Verlegeleistung liegt.

22.2. Dies betrifft insbesondere Schäden aufgrund von:

nachträglich auftretender Feuchtigkeit,

Feuchtigkeit aus dem Baukörper,

Wasserschäden,

nachträglichen Bewegungen oder Rissen des Untergrundes,

mangelhafter Estrichkonstruktion,

Baumängeln,

nachträglichen Arbeiten anderer Unternehmen,

nicht fachgerecht hergestellten Fußbodenheizungen oder

sonstigen von der STILVIA GmbH nicht zu vertretenden baulichen Umständen.

22.3. Die Haftung der STILVIA GmbH für eigenes schuldhaftes Verhalten bleibt unberührt.

23. Materialtypische Eigenschaften von Böden

23.1. Bei Holz und anderen Naturmaterialien können produkt- und materialtypische Unterschiede insbesondere in:

Farbe,

Struktur,

Maserung,

Astbild,

Sortierung und

Erscheinungsbild

auftreten.

23.2. Solche materialtypischen Unterschiede stellen innerhalb der vereinbarten Beschaffenheit keinen Mangel dar.

23.3. Musterstücke, Ausstellungsflächen, Katalogbilder und Bildschirmdarstellungen können das Erscheinungsbild eines Naturproduktes nur beispielhaft wiedergeben.

24. Apartmentmöblierung

24.1. Die Apartmentmöblierung umfasst ausschließlich die im jeweiligen Angebot bzw. in der Produkt- und Stückliste festgelegten Möbel und Einrichtungsgegenstände.

24.2. Der Auftrag kann insbesondere umfassen:

Verkauf,

Lieferung,

Aufstellung und

Montage ausdrücklich vereinbarter Möbel und Einrichtungsgegenstände.

24.3. Nicht Bestandteil der Apartmentmöblierung sind:

Bauarbeiten,

Sanierungsarbeiten,

Elektroinstallationen,

Wasser- oder Sanitärinstallationen,

Gasinstallationen,

allgemeine Ausbauarbeiten oder

sonstige nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen.

24.4. Die Räume müssen zum Liefer- und Montagetermin:

fertiggestellt,

ausreichend trocken,

zugänglich,

frei von wesentlichen Behinderungen und

zur Möblierung geeignet

sein.

24.5. Transportwege und erforderliche Aufzüge müssen frei und nutzbar sein.

25. Produktverfügbarkeit bei Apartmentmöblierungen

25.1. Sollte ein vereinbartes Serienprodukt aufgrund einer nach Vertragsabschluss eingetretenen dauerhaften Nichtverfügbarkeit oder Einstellung durch den Hersteller nicht mehr lieferbar sein, wird der Auftraggeber darüber informiert.

25.2. Die STILVIA GmbH kann ein hinsichtlich Funktion und Qualitätsniveau geeignetes Ersatzprodukt vorschlagen.

25.3. Eine wesentliche Produktänderung erfolgt nur nach Abstimmung mit dem Auftraggeber.

26. Home Staging

26.1. Beim Home Staging werden die im jeweiligen Angebot bezeichneten Möbel, Dekorationsgegenstände und sonstigen Ausstattungsgegenstände für einen vereinbarten Zeitraum zur Verfügung gestellt.

26.2. Die Gegenstände bleiben im Eigentum der STILVIA GmbH bzw. des jeweiligen Eigentümers.

26.3. Umfang, Nutzungszeitraum und Preis ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.

26.4. Eine Verlängerung der vereinbarten Nutzungsdauer bedarf einer gesonderten Vereinbarung und kann zusätzlich verrechnet werden.

26.5. Der Auftraggeber hat die überlassenen Gegenstände sorgfältig zu behandeln.

26.6. Ohne Zustimmung der STILVIA GmbH dürfen die Gegenstände nicht:

verkauft,

verpfändet,

an Dritte weitergegeben,

dauerhaft entfernt oder

an einen anderen Standort verbracht werden.

26.7. Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraumes müssen sämtliche Gegenstände vollständig und frei zugänglich zur Abholung bereitstehen.

26.8. Für schuldhaft verursachte Beschädigungen und Verluste haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Bestimmungen.

26.9. Normale vertragsgemäße Abnutzung ist davon ausgenommen.

27. Objekt- und Montagevoraussetzungen

27.1. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das betreffende Objekt zum vereinbarten Liefer-, Montage- oder Verlegetermin für die konkret beauftragte Leistung bereit ist.

27.2. Insbesondere müssen, soweit für die jeweilige Leistung erforderlich:

Zufahrt und Zugang möglich sein,

Transportwege frei sein,

erforderliche Aufzüge nutzbar sein,

die betreffenden Räume zugänglich sein,

notwendige Vorarbeiten abgeschlossen sein und

andere Arbeiten die Leistung der STILVIA GmbH nicht behindern.

27.3. Die STILVIA GmbH ist nicht verpflichtet, Arbeiten unter ungeeigneten oder unsicheren Bedingungen auszuführen.

28. Fehlende Voraussetzungen und dadurch entstehende Mehrkosten

28.1. Können vereinbarte Leistungen aufgrund fehlender Voraussetzungen, die die STILVIA GmbH nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden, verschiebt sich der Leistungszeitraum entsprechend.

28.2. Dies betrifft insbesondere:

nicht verlegereife Untergründe,

zu hohe Feuchtigkeit,

nicht fertiggestellte Räume,

fehlende oder falsch positionierte Küchenanschlüsse,

fehlenden Objektzugang,

nicht nutzbare Transportwege,

Behinderung durch andere Unternehmen und

nachträgliche Änderungen des Auftraggebers.

28.3. Die STILVIA GmbH ist berechtigt, notwendige zusätzliche Aufwendungen gesondert zu verrechnen.

Hierzu gehören insbesondere:

zusätzliche Anfahrten,

Wartezeiten,

zusätzliche Transporte,

Ein- und Auslagerungen,

Lagerkosten und

zusätzliche Montageeinsätze.

29. Liefer- und Leistungstermine

29.1. Vereinbarte Termine setzen voraus, dass sämtliche notwendigen:

Freigaben,

Naturmaße,

Anzahlungen,

Informationen und

vom Auftraggeber herzustellenden Voraussetzungen

rechtzeitig vorliegen.

29.2. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers führen zu einer entsprechenden Verschiebung des Leistungszeitraumes.

29.3. Die Angabe einer voraussichtlichen Kalenderwoche oder eines voraussichtlichen Liefermonats stellt keinen Fixtermin dar, sofern der Termin nicht ausdrücklich als Fixtermin vereinbart wurde.

29.4. Bei von der STILVIA GmbH nicht zu vertretenden außergewöhnlichen Liefer- oder Produktionsstörungen verlängert sich die Leistungsfrist angemessen.

30. Teil- und Abschnittsleistungen

30.1. Bei Projekten mit mehreren Wohnungen oder Apartments können Lieferungen, Küchenmontagen, Bodenverlegungen oder Möblierungen je Einheit oder Projektabschnitt durchgeführt werden.

30.2. Technisch und organisatorisch sinnvolle Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.

30.3. Fertiggestellte Einheiten oder Projektabschnitte können gesondert abgerechnet werden.

31. Preise und Zusatzleistungen

31.1. Es gelten die im jeweiligen Angebot vereinbarten Preise.

31.2. Sämtliche B2B-Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

31.3. Nicht im Angebot enthaltene Leistungen werden gesondert verrechnet.

31.4. Vom Auftraggeber veranlasster zusätzlicher Aufwand kann ebenfalls gesondert verrechnet werden.

32. Zahlungsbedingungen

32.1. Vorrangig gilt der im jeweiligen Angebot festgelegte Zahlungsplan.

32.2. Ist kein gesonderter Zahlungsplan vereinbart, gilt:

40 % bei Auftragserteilung,
50 % bei Liefer- bzw. Montagebereitschaft,
10 % nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung.

32.3. Bei größeren Projekten können Teil- und Abschlagsrechnungen insbesondere je Wohnung, Apartment oder Leistungsabschnitt gelegt werden.

32.4. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

32.5. Skonto wird ausschließlich gewährt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

33. Zahlungsverzug

33.1. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte.

33.2. Die STILVIA GmbH kann die gesetzlich vorgesehenen Betreibungs- und Einbringungskosten geltend machen.

33.3. Bei Zahlungsverzug kann die STILVIA GmbH nach entsprechender Zahlungsaufforderung noch nicht erbrachte Lieferungen und Leistungen bis zur Begleichung fälliger Forderungen aussetzen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

33.4. Daraus resultierende Terminverschiebungen gehen nicht zu Lasten der STILVIA GmbH.

34. Eigentumsvorbehalt

34.1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Forderungen im Eigentum der STILVIA GmbH, soweit dies rechtlich möglich ist.

34.2. Der Auftraggeber darf unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren ohne Zustimmung der STILVIA GmbH weder verpfänden noch sicherungsübereignen.

34.3. Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware sind der STILVIA GmbH unverzüglich mitzuteilen.

34.4. Soweit Gegenstände durch Einbau oder Verbindung ihre rechtliche Selbständigkeit verlieren, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

35. Übergabe

35.1. Nach Fertigstellung kann eine gemeinsame Übergabe durchgeführt werden.

35.2. Bei Projekten mit mehreren Wohnungen oder Apartments kann jede Einheit bzw. jeder Projektabschnitt gesondert übergeben werden.

35.3. Festgestellte Mängel oder Restarbeiten können in einem Übergabeprotokoll festgehalten werden.

35.4. Geringfügige Mängel, welche die gewöhnliche Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen, hindern die Übergabe eines im Übrigen fertiggestellten Leistungsabschnittes nicht.

35.5. Der STILVIA GmbH ist Gelegenheit zur Prüfung und Behebung berechtigt gerügter Mängel zu geben.

36. Untersuchungs- und Rügepflicht im Unternehmergeschäft

36.1. Soweit die unternehmensrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflichten anwendbar sind, hat der Auftraggeber die gelieferten Waren und Leistungen nach Ablieferung bzw. Übergabe im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu untersuchen.

36.2. Bei der Untersuchung erkennbare Mängel sind der STILVIA GmbH innerhalb angemessener Frist mitzuteilen.

36.3. Später hervorkommende Mängel sind nach ihrer Entdeckung innerhalb angemessener Frist anzuzeigen.

36.4. Eine Mängelanzeige soll insbesondere enthalten:

Projektbezeichnung,

Wohnung bzw. Apartment,

betroffene Ware bzw. Leistung,

konkrete Beschreibung des Mangels sowie

soweit zweckmäßig aussagekräftige Fotos.

36.5. Bei Verletzung einer gesetzlich bestehenden Untersuchungs- und Rügepflicht treten die gesetzlichen Rechtsfolgen ein.

37. Gewährleistung B2B

37.1. Die STILVIA GmbH gewährleistet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der nachfolgenden Regelungen für die vertragsgemäße Beschaffenheit ihrer Leistungen.

37.2. Die Gewährleistungsfrist wird gegenüber Unternehmern, soweit gesetzlich zulässig, auf zwölf Monate ab Übergabe des jeweiligen Leistungsgegenstandes bzw. Leistungsabschnittes verkürzt.

37.3. Bei einem berechtigten Mangel ist der STILVIA GmbH zunächst angemessene Gelegenheit zur Prüfung und – soweit gesetzlich vorgesehen – Verbesserung bzw. zum Austausch zu geben.

37.4. Eine Mangelbehebung durch Dritte auf Kosten der STILVIA GmbH ohne vorherige angemessene Möglichkeit zur Prüfung und Verbesserung ist ausgeschlossen, soweit nicht Gefahr im Verzug besteht oder eine vorherige Befassung der STILVIA GmbH aus gesetzlichen Gründen entbehrlich ist.

37.5. Keine Gewährleistungspflicht der STILVIA GmbH besteht für Mängel, deren Ursache ausschließlich in Umständen liegt, die die STILVIA GmbH nicht zu vertreten hat.

Dies betrifft insbesondere:

ungeeignete bzw. nachträglich mangelhafte Untergründe,

nachträglich eindringende Feuchtigkeit,

fehlerhafte Installationen Dritter,

ungeeignete oder falsch positionierte Anschlüsse,

nachträgliche Arbeiten anderer Unternehmen,

unsachgemäße Nutzung,

normale Abnutzung,

mangelnde Pflege oder

nachträgliche Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte.

38. Haftung

38.1. Die STILVIA GmbH haftet für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

38.2. Die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden wird im Unternehmergeschäft, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

38.3. Der Haftungsausschluss gilt insbesondere nicht für Personenschäden oder sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung.

38.4. Die STILVIA GmbH haftet nicht für Schäden, deren Ursache in vom Auftraggeber bzw. dessen Projektbeteiligten bereitgestellten unrichtigen Informationen liegt, soweit die Unrichtigkeit für die STILVIA GmbH nicht erkennbar war.

38.5. Die STILVIA GmbH haftet nicht für von anderen Unternehmen verursachte Schäden.

38.6. Dies betrifft insbesondere Schäden aufgrund mangelhaft ausgeführter:

Wasseranschlüsse,

Abwasseranschlüsse,

Elektroinstallationen,

Gasinstallationen,

Estricharbeiten,

Untergrundarbeiten oder

sonstiger Fremdleistungen.

38.7. Die Haftung für eigenes schuldhaftes Verhalten der STILVIA GmbH bleibt nach Maßgabe dieser Bestimmungen unberührt.

39. Mittelbare Schäden und Folgeschäden

39.1. Soweit gesetzlich zulässig und kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der STILVIA GmbH vorliegt, haftet die STILVIA GmbH nicht für mittelbare Schäden und wirtschaftliche Folgeschäden.

39.2. Dies betrifft insbesondere:

entgangenen Gewinn,

Mietausfälle,

Finanzierungskosten,

entgangene Verkaufserlöse,

Verzögerungen bei Wohnungsübergaben,

Vertragsstrafen des Auftraggebers gegenüber Dritten,

Betriebsunterbrechungen und

vergleichbare wirtschaftliche Folgeschäden.

40. Aufrechnung und Zurückbehaltung

40.1. Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten, von der STILVIA GmbH anerkannten oder im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung der STILVIA GmbH stehenden Gegenforderungen aufrechnen.

40.2. Bei geringfügigen Mängeln ist eine Zurückbehaltung des gesamten offenen Rechnungsbetrages ausgeschlossen.

40.3. Ein zulässiger Zurückbehaltungsbetrag muss in angemessenem Verhältnis zum geltend gemachten Mangel und zu den voraussichtlichen Mangelbehebungskosten stehen.

41. Stornierung eines erteilten Auftrages

41.1. Ein verbindlich erteilter B2B-Auftrag kann außerhalb gesetzlicher oder ausdrücklich vereinbarter Rücktritts- oder Kündigungsrechte nicht einseitig kostenfrei storniert werden.

41.2. Wird eine einvernehmliche Aufhebung vereinbart, sind insbesondere zu berücksichtigen:

bereits erbrachte Planungs- und Beratungsleistungen,

bereits bestellte Waren,

bereits produzierte Küchen,

bereits beschaffte Bodenbeläge,

bereits beschaffte Möbel,

Lieferanten-Stornokosten,

Transportkosten,

Lagerkosten und

sonstige bereits entstandene, nicht vermeidbare Aufwendungen.

41.3. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

42. Endkunden bei Bauträgerprojekten

42.1. Vertragspartner der STILVIA GmbH ist ausschließlich der im jeweiligen Auftrag bezeichnete Auftraggeber.

42.2. Wohnungskäufer, Mieter oder spätere Nutzer werden nicht allein dadurch Vertragspartner der STILVIA GmbH, dass eine Küche, ein Boden oder eine Möblierung für deren Wohnung geliefert oder montiert wird.

42.3. Werden zusätzliche Leistungen unmittelbar mit einem Wohnungskäufer oder sonstigen Endkunden vereinbart, entsteht hierfür ein eigenständiges Vertragsverhältnis.

42.4. Handelt es sich bei diesem unmittelbaren Vertragspartner um einen Verbraucher, gelten für dieses Vertragsverhältnis die gesonderten Verbraucher-AGB und zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzbestimmungen.

43. Einrichtungsgutscheine bei Bauträgerprojekten

43.1. Gutscheine, Einrichtungsgutschriften oder vergleichbare Vorteile für Wohnungskäufer bedürfen einer gesonderten Vereinbarung mit dem jeweiligen Bauträger bzw. Auftraggeber.

43.2. Darin werden insbesondere geregelt:

Gutscheinwert,

anspruchsberechtigter Personenkreis,

einlösbare Produkte und Leistungen,

Einlösezeitraum,

Abrechnung mit dem Bauträger sowie

allfällige Aufzahlungen des Endkunden.

43.3. Eine Barauszahlung erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder gesetzlich zwingend vorgesehen ist.

44. Planungen und geistiges Eigentum

44.1. Von der STILVIA GmbH erstellte Küchenplanungen, Möblierungskonzepte, Visualisierungen und sonstige Unterlagen dürfen für das vereinbarte Projekt verwendet werden.

44.2. Soweit entsprechende Urheber- oder sonstige Schutzrechte bestehen, verbleiben diese beim jeweiligen Rechteinhaber.

44.3. Eine Verwendung für andere Projekte oder eine Weitergabe geschützter Planungen an Wettbewerber zur Ausführung bedarf der Zustimmung der STILVIA GmbH, soweit sich ein entsprechendes Nutzungsrecht nicht bereits aus der individuellen Vereinbarung ergibt.

45. Referenzprojekte und Fotos

45.1. Die Nennung des Auftraggebers bzw. des Projektes als Referenz erfolgt nur aufgrund entsprechender Vereinbarung oder Zustimmung.

45.2. Gleiches gilt für die Veröffentlichung von Projektfotos für Website, Social Media, Portfolio oder sonstige Werbezwecke, soweit hierfür eine Zustimmung erforderlich ist.

46. Anwendbares Recht

46.1. Für sämtliche Vertragsverhältnisse gilt österreichisches Recht.

46.2. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

47. Gerichtsstand

47.1. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird, soweit gesetzlich zulässig, das sachlich zuständige Gericht am Sitz der STILVIA GmbH vereinbart.

47.2. Die STILVIA GmbH ist berechtigt, Ansprüche auch beim allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers geltend zu machen.

48. Schlussbestimmungen

48.1. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.

48.2. Änderungen und Ergänzungen des Auftrages sollen zu Beweiszwecken zumindest in Textform festgehalten werden.

48.3. Sollte eine einzelne Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

48.4. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Bestimmungen.

48.5. Diese AGB sind ausschließlich für Verträge mit Unternehmern bestimmt.

STILVIA GmbH
Friedhofstraße 5
2441 Mitterndorf an der Fischa
Österreich

E-Mail: office@stilviainterior.at
Telefon: 0664 4544625

Stand: August 2026

 


 

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